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Wer wird gefördert?

- Kindertagesstätten:

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Verbandsgemeinden und anerkannte Träger der freien Jungendhilfe als Eigentümer der Kindertageseinrichtung

- Schulen:

Antragsberechtigt sind kommunale Schulträger und freie Träger von anerkannten Ersatzschulen

- Sportstätten:

Antragsberechtigt sind Träger von Sportstätten mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit (Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte) sowie Amateursportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt sind. Voraussetzung ist, dass sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Sportstätte sind. Das Investitionsvolumen der Maßnahme darf eine Million Euro nicht übersteigen.

- Kulturelle Einrichtungen:

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Träger kultureller Einrichtungen, soweit es sich um Nichtwohngebäude handelt, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand oder gemeinnütziger Organisationen befinden.

 - Hochschulgebäude: Die Förderung richtet sich an staatliche Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, einschließlich Universitätskliniken in Magdeburg und Halle sowie an Landesschulen und kulturelle Einrichtungen in Trägerschaft des Landes.

Sportstätten und kulturelle Einrichtungen können auch im ELER-Gebiet gefördert werden!